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Missbrauchskontrolle bei der gewählten Erwachsenenvertretung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/186Zak 2026, 114 Heft 6 v. 30.3.2026

ABGB: § 246 Abs 3 Z 1, § 264

AußStrG: § 123 Abs 2

Die gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt der gerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ein Missbrauch liegt auch dann vor, wenn die gewählte Erwachsenenvertretung trotz der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zustande gekommen ist.

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