ABGB: § 246 Abs 3 Z 1, § 264
AußStrG: § 123 Abs 2
Die gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt der gerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ein Missbrauch liegt auch dann vor, wenn die gewählte Erwachsenenvertretung trotz der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zustande gekommen ist.

