ABGB: § 181
AußStrG: § 105 Abs 2
Dass die obsorgeberechtigten Eltern das schulpflichtige Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, stellt idR eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Diese Gefährdung kann die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen.

