Nach Ansicht des EuGH (C-43/24, Shipova) ist es nicht mit dem Freizügigkeitsrecht nach Art 21 AEUV und der Freizügigkeits-RL 2004/38/EG vereinbar, wenn ein Unionsbürger, der in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, nach dem nationalen Recht seines Herkunftsstaats seine geschlechtsbezogenen Daten im Personenstandsregister (Vor-, Vaters- und Familienname) nicht entsprechend seiner gelebten Geschlechtsidentität ändern lassen kann. Die Vorabentscheidung betrifft die bulgarische Rechtslage.

