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Flume, Die Pflicht zur Annahme von Bargeld, JBl 2026, 15.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/174Zak 2026, 100 Heft 5 v. 16.3.2026

Der Autor leitet aus § 907a ABGB die zivilrechtliche Verpflichtung des Geldgläubigers zur Annahme von Bargeld ab. Lehne der Gläubiger die Barzahlung ab, gerate er in Annahmeverzug. Der Schuldner könne den Erfüllungsort verlassen, sofern seine Identität bekannt ist, müsse keine Verzugszinsen leisten und sei zur Hinterlegung gem § 1425 ABGB berechtigt. Da § 907a ABGB zum dispositiven Recht zähle, könne die Barzahlung als Erfüllungsart vertraglich ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Barzahlung in AGB sei allerdings bei Präsenzgeschäften wegen gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.

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