Nach Ansicht des Autors hat sich die Ermittlung des Übernahmspreis im Anerbenrecht generell am Ertragswert zu orientieren. Der Verkehrswert sei dafür ungeeignet, weil er nicht mit dem Grundsatz des Wohlbestehenkönnens vereinbar sei. Lediglich im Anwendungsbereich des Tir HöfeG könne nach der Rsp eine Verkehrswertkomponente in die Bewertung einfließen, wenn es sich um eine nicht lebensfähige Landwirtschaft handelt, die nur aus formalen Gründen (Grundbucheintragung) ein geschlossener Hof ist (2 Ob 19/22s = Zak 2022/274, 152; 2 Ob 165/19g = Zak 2020/73, 51; 2 Ob 148/17d = Zak 2018/637, 334). Auf das AnerbG und das Krnt ErbhöfeG sei diese Judikatur nicht übertragbar, weil die Erbhofeigenschaft dort von materiellen Kriterien abhänge, die im maßgeblichen Todeszeitpunkt vorliegen müssten.

