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Schoditsch, Das Ende von Ehepflichten zum Sexualkontakt, EF-Z 2026/28, 51.

LiteraturübersichtFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/172Zak 2026, 100 Heft 5 v. 16.3.2026

In der Rs 13805/21, H. W./Frankreich, hat der EGMR einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) festgestellt, weil in einem französischen Scheidungsverfahren der Frau wegen Verweigerung von Sexualkontakten mit dem Mann das Alleinverschulden an der Ehezerrüttung zugeschrieben wurde. Eine Verpflichtung zum ehelichen Geschlechtsverkehr sei nicht mit diesem Grundrecht vereinbar. Der Autor leitet aus der Entscheidung einen Anpassungsbedarf im österreichischen Eherecht ab, der seiner Ansicht nach grundsätzlich durch eine Judikaturänderung umgesetzt werden kann. In grundrechtskonformer Interpretation des § 90 ABGB und des § 49 EheG dürfe die Verweigerung von Sexualkontakten mit dem Ehepartner abweichend von der bisherigen Rsp nicht mehr als Eheverfehlung qualifiziert werden, unabhängig davon, ob der Sexualkontakt bloß temporär oder dauerhaft verweigert wird. Darüber hinaus sieht der Autor auch die Ablehnung von körperlichem Kontakt (Zärtlichkeiten, Küsse) nicht als Eheverfehlung an. Auch aus der Verweigerung der Fortpflanzung dürfe kein Verschulden an der Ehezerrüttung mehr abgeleitet werden. Der Autor geht davon aus, dass der EGMR nur die negative Sexualfreiheit im Sinn der Ablehnung von Sexualkontakten, nicht aber eine positive Sexualfreiheit statuiert hat. Die Verletzung der ehelichen Pflicht zur sexuellen Treue stelle daher weiterhin eine Eheverfehlung dar, auch wenn der Ehepartner Sexualkontakte ablehnt. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liege nur dann nicht vor, wenn die Ehegatten Sexualfreiheit vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung könne aber jederzeit einseitig aufgelöst werden.

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