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Ergänzung der aktorischen Kaution

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/167Zak 2026, 98 Heft 5 v. 16.3.2026

ZPO: § 60 Abs 2, § 62 Abs 2

Die Höhe der Sicherheitsleistung für Prozesskosten (aktorische Kaution) ist vom Gericht gem § 60 Abs 2 ZPO nach den Kosten zu bestimmen, die der Beklagte wahrscheinlich aufwenden muss. Dabei ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Verfahrensverlauf auszugehen. Besondere Erhebungen zu den wahrscheinlichen Kosten sind nicht erforderlich.

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