ZPO: § 60 Abs 2, § 62 Abs 2
Die Höhe der Sicherheitsleistung für Prozesskosten (aktorische Kaution) ist vom Gericht gem § 60 Abs 2 ZPO nach den Kosten zu bestimmen, die der Beklagte wahrscheinlich aufwenden muss. Dabei ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Verfahrensverlauf auszugehen. Besondere Erhebungen zu den wahrscheinlichen Kosten sind nicht erforderlich.

