ZPO: § 64 Abs 1 Z 3, § 93 Abs 1
Wenn ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt ist, sind Zustellungen nicht an die Partei, sondern an diesen vorzunehmen. Die zusätzliche Zustellung der Entscheidung an die Partei selbst hat keine Auswirkung auf den Lauf der Rechtsmittelfrist.

