ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die Verletzung der Dokumentationspflicht durch den Arzt führt zu einer Beweiserleichterung für den Patienten. In diesem Fall obliegt dem Arzt der Beweis, dass die undokumentierte Maßnahme tatsächlich gesetzt wurde, medizinisch nicht indiziert war oder ihr Unterbleiben für den Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich war.

