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Überlegungsfrist nach ärztlicher Aufklärung bei einem Netzhautriss

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/162Zak 2026, 97 Heft 5 v. 16.3.2026

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Die ärztliche Aufklärung über Operationsrisiken hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist zur Verfügung steht. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung kann auch das Vorwissen des Patienten bezüglich der Risiken des Eingriffs eine Rolle spielen.

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