Wr GAG: § 6a Abs 1
ABGB: § 1295 Abs 1
Gem § 6a Abs 1 Wr GAG (Wiener GebrauchsabgabeG) haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die aufgrund der fehlenden Eignung des überlassenen öffentlichen Grundes bzw der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für die genehmigte Sondernutzung entstehen. Aus dieser klaren Regelung folgt, dass der Haftungsausschluss nicht nur für die ursprünglich fehlende Eignung, sondern auch für den Wegfall der Eignung während der Sondernutzung gilt und auch Schäden erfasst, die nicht durch die Sondernutzungstätigkeit selbst entstehen (Zurückweisung der Revision).

