KSchG: § 6 Abs 1 Z 5, § 6 Abs 3
WWFSG: § 64 Abs 2
Eine Preisänderungsklausel muss nicht derart aufgeschlüsselt sein, dass sich das künftige Entgelt daraus bereits im Abschlusszeitpunkt betragsmäßig exakt ableiten lässt, um dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu entsprechen. Nur die Bedingungen, von denen die Entgeltanpassung abhängt, müssen klar geregelt sein.

