MRG: § 15a Abs 1
Die Zuordnung zur Ausstattungskategorie A oder B setzt eine Badegelegenheit voraus, die einem zeitgemäßen Standard (nach den Verhältnissen bei Mietvertragsabschluss) entspricht. Nach der Rsp (5 Ob 158/18y = Zak 2019/501, 276) kann der zeitgemäße Standard auch eine gewisse Größe erfordern, um An- und Auskleiden sowie Abtrocknen zu ermöglichen.

