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Anwendung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels bei Unwirksamkeit des vereinbarten Schlüssels

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/160Zak 2026, 96 Heft 5 v. 16.3.2026

WEG: § 32, § 52 Abs 1

Wenn die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels unwirksam ist, sind liegenschaftsbezogene Aufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu verteilen.

Auch bei einem vereinbarten Sonderverteilungsschlüssel für bestimmte Kosten ist die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht der Wegfall dieser Positionen aus der Abrechnung, sondern die Anwendung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels (sofern es sich um liegenschaftsbezogene Aufwendungen handelt).

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