WEG: § 32, § 52 Abs 1
Wenn die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels unwirksam ist, sind liegenschaftsbezogene Aufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu verteilen.
Auch bei einem vereinbarten Sonderverteilungsschlüssel für bestimmte Kosten ist die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht der Wegfall dieser Positionen aus der Abrechnung, sondern die Anwendung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels (sofern es sich um liegenschaftsbezogene Aufwendungen handelt).

