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Unionsrechtswidrigkeit der Zweikondiktionentheorie bei der Rückabwicklung nichtiger Verbraucherverträge?

ThemaUniv.-Ass. Mag. Tobias ToniniZak 2026/143Zak 2026, 84 Heft 5 v. 16.3.2026

Beginnend mit der Rs Banco Español de Crédito11EuGH C-618/10, Banco Español de Crédito, ECLI:EU:C:2012:349, Rn 58 ff. entwickelte der EuGH immer strengere Vorgaben hinsichtlich der Rechtsfolgen missbräuchlicher Klauseln im Anwendungsbereich der Klausel-RL.22Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Auch im Zusammenhang mit dem Verjährungsrecht33Dazu aus der Rsp EuGH C-561/21, Banco Santander, ECLI:EU:C:2024:362, sowie jüngst aus der Lit und mwN S. Kietaibl, Zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs im Fall unzulässiger Entgeltbestandteile, wobl 2025, 335 (337 ff). und sogar bezüglich der Feststellungsklage44EuGH C-321/22, Provident Polska, ECLI:EU:C:2023:911, Rn 60 ff; dazu Paulmichl, Rechtliches Interesse bei Feststellungsklagen. Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 23. 11. 2023 - C-321/22 - ZL u.a. ./. Provident Polska S.A., GPR 2024, 88; Wilfinger, Feststellungsbegehren im AGB-Recht, ÖJA 2024, 222 (224 ff); Wilfinger, Grundfragen der Feststellungsklage (2025) 243 ff. ist mittlerweile einschlägige Judikatur des EuGH zu beachten. Nachdem der EuGH bereits beginnend mit der Rs Bank M.55EuGH C-520/21, Bank M., ECLI:EU:C:2023:478. Vorgaben für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gesamtnichtigen Verträgen zu statuieren begann, scheint es so, dass er in der rezenten Rs Lubreczlik66EuGH C-396/24, Lubreczlik, ECLI:EU:C:2025:460, Rn 35 ff. nunmehr auch zu einer ganz grundlegenden (Streit-)Frage des Bereicherungsrechts Stellung bezogen hat.

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