Beginnend mit der Rs Banco Español de Crédito1 entwickelte der EuGH immer strengere Vorgaben hinsichtlich der Rechtsfolgen missbräuchlicher Klauseln im Anwendungsbereich der Klausel-RL.2 Auch im Zusammenhang mit dem Verjährungsrecht3 und sogar bezüglich der Feststellungsklage4 ist mittlerweile einschlägige Judikatur des EuGH zu beachten. Nachdem der EuGH bereits beginnend mit der Rs Bank M.5 Vorgaben für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gesamtnichtigen Verträgen zu statuieren begann, scheint es so, dass er in der rezenten Rs Lubreczlik6 nunmehr auch zu einer ganz grundlegenden (Streit-)Frage des Bereicherungsrechts Stellung bezogen hat.

