Der rechtzeitig gestellte Antrag des Beklagten auf eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten (aktorische Kaution) unterbricht gem § 61 Abs 1 ZPO das Verfahren in der Hauptsache. In 4 Ob 166/25b hat der OGH klargestellt, dass diese Unterbrechung keinen Einfluss auf einen während des unterbrochenen Hauptverfahrens gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat. Im Provisorialverfahren könne keine aktorische Kaution auferlegt werden.

