In der Vorabentscheidung C-564/24, Eisenberger Gerüstbau, befasste sich der EuGH mit der Qualifikation eines Bauauftrags, den ein Verbraucher über Vermittlung des von ihm selbst beauftragten Architekten vergeben hatte, als Fernabsatzgeschäft iSd Art 2 Nr 7 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (umgesetzt in § 3 Z 2 FAGG). Im deutschen Ausgangsfall hatte eine Verbraucherin einen Architekten mit der Bauplanung für die Aufstockung ihres Hauses beauftragt. Der Architekt holte ua mit einem von ihm erstellten Leistungsverzeichnis ein Anbot eines Gerüstbauunternehmens ein. Das Unternehmen versah das Leistungsverzeichnis mit Preisen und sendete es zurück. Auf Grundlage dieses Anbots erteilte die Verbraucherin dem Unternehmen den Auftrag. Der gesamte Vorgang erfolgte per E-Mail bzw Post. Einen Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Art 9 Verbraucherrechte-RL erhielt die Verbraucherin nicht. Später trat sie innerhalb der verlängerten Widerrufsfrist nach Art 10 Verbraucherrechte-RL vom Vertrag zurück, nachdem das Unternehmen seine Leistungen bereits erbracht hatte, und lehnte die Zahlung des vereinbarten Preises ab. Dass die Verbraucherin beim Vertragsabschluss durch einen Unternehmer ihrer Wahl, der den Kontakt angebahnt und auf den Vertragsinhalt wesentlichen Einfluss genommen hat, unterstützt wurde, ändert nach Ansicht des EuGH nichts an ihrer Verbrauchereigenschaft. Allerdings würden die Umstände darauf hindeuten, dass der Vertragsabschluss wegen der Abwicklung über einen Architekten hier nicht im Rahmen eines vom Gerüstbauunternehmen organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde, weshalb nicht von einem Fernabsatzvertrag auszugehen sei. Auch wenn der Grundvertrag kein Fernabsatzgeschäft sei, könnten Nachtragsvereinbarungen über Änderungen oder Ergänzungen Fernabsatzverträge sein, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen vorliegen. Weiters hat der EuGH klargestellt, dass ein Unternehmer einen Missbrauchseinwand erheben kann, wenn der Verbraucher von seinem verlängerten Widerrufsrecht in der Absicht, sich Vorteile zu verschaffen, erst Gebrauch macht, nachdem die nicht rückerstattbaren Leistungen erbracht worden sind.

