Nach Ansicht des EuG (T-656/24, European Air Charter) kann ein Flugunternehmen Ausgleichsansprüchen der Passagiere eines verspäteten Flugs nur dann einen außergewöhnlichen Umstand bei einem früheren Flug entgegenhalten, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Umstand und der Verspätung besteht. Dieser Zusammenhang fehle, wenn eine freiwillige Entscheidung des Flugunternehmens eine entscheidende Mitursache der Verspätung war. Im Ausgangsfall kam es wegen der Arbeitsüberlastung des Flughafenpersonals zu außergewöhnlich langen Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle. Das Flugunternehmen wartete bei einem betroffenen Flug auf die Passagiere und verursachte dadurch Verspätungen bei späteren Flügen, die regulär mit demselben Flugzeug durchgeführt worden wären. Nach Ansicht des EuG kann es sich gegenüber den Passagieren der verspäteten Flüge nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn das Abwarten freiwillig erfolgte und nicht rechtlich bindend vorgegeben war.

