Die Autoren wenden sich gegen die Rsp, nach der nur natürliche Personen Betriebsgehilfen iSd § 2 Abs 2 KHVG (Mitversicherung) und § 19 Abs 2 EKHG (erweiterte Verschuldenshaftung) sein können. Eine juristische Person sollte zumindest dann als Betriebsgehilfin qualifiziert werden, wenn ihre Mitarbeiter aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und dem Halter beim Betrieb des Kfz tätig werden. Anlass des Artikels ist ein Fall, in dem ein Mitarbeiter einer Hotel-GmbH im Rahmen des angebotenen Valet-Service das Auto eines Gastes parken wollte und dabei einen Schaden am Hotel verursachte. Die Autoren qualifizieren die Hotel-GmbH hier als Betriebsgehilfin und leiten daraus ab, dass ihr kein Schadenersatzanspruch nach dem EKHG gegen den Gast als Fahrzeughalter zusteht (vgl 2 Ob 74/25h).

