Gem § 6 Abs 1 Z 1 MRG ist auch die Gemeinde legitimiert, den Antrag auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten zu stellen. Der Autor weist darauf hin, dass dieses Antragsrecht zwar bisher keine Bedeutung hatte, die Stadt Wien aber mittlerweile davon bei "Problemhäusern", bei denen der Verdacht besteht, dass die Mieter missbräuchlich zum Auszug bewogen werden sollen, Gebrauch macht. Der Antrag sei in Wien zunächst bei der Schlichtungsstelle einzubringen. Dem Verfahren seien alle Mieter des Hauses beizuziehen. Im Fall eines Wohnungseigentumshauses könne der Antrag gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtet werden, auch wenn kein Altmietverhältnis iSd § 4 Abs 3 WEG besteht.

