Der Autor führt den Umstand, dass Mietverträge üblicherweise umfangreiche Regelungen enthalten, auf Regelungsdefizite im dispositiven Recht zurück. Die gesetzlichen Anordnungen würden zum Teil nicht den Bedürfnissen der mietrechtlichen Praxis entsprechen. Als plastisches Beispiel führt er neben dem Fehlen einer gesetzlichen Wertsicherung an, dass außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs gem § 1099 ABGB der Vermieter die Betriebskosten zu tragen hat, wenn keine Überwälzung auf den Mieter vereinbart wird.

