ZPO: § 624, § 626 Abs 1
Gem § 626 Abs 1 ZPO hat das Gericht das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Prozessvoraussetzung für die Verbandsklage auf Abhilfe von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung wahrzunehmen. Die Zurückweisung der Klage wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung kann schon vor Streitanhängigkeit (in limine litis) erfolgen.

