ZPO: § 581, § 611 Abs 2
ABGB: § 914
Wenn zwar eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber den Streitgegenstand nicht erfasst, kann die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs sowohl auf den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 1 Fall 1 ZPO als auch auf jenen des § 611 Abs 2 Z 3 Fall 1 ZPO gestützt werden.

