AußStrG: § 36 Abs 2
Die Vorfrage, welches materielle Recht anzuwenden ist, kann nicht Gegenstand eines Zwischenbeschlusses nach § 36 Abs 2 AußStrG sein.
Wenn das Erstgericht einen unzulässigen Zwischenbeschluss über eine Vorfrage gefasst hat, liegt ein Verfahrensmangel vor, der im Rechtsmittelverfahren nur dann wahrgenommen werden kann, wenn er ausdrücklich gerügt wird. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.

