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Erbteilungsübereinkommen als Exekutionstitel

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/121Zak 2026, 74 Heft 4 v. 2.3.2026

AußStrG: § 181 Abs 1

EO: § 1 Z 5, § 54

Ein beim Gerichtskommissär zu Protokoll gegebenes Erbteilungsübereinkommen hat gem § 181 Abs 1 AußStrG dieselbe Wirkung wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Daher handelt es sich um einen Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO.

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