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Anwaltliche Vertretungspflicht im Unterbringungsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/120Zak 2026, 74 Heft 4 v. 2.3.2026

AußStrG: § 6 Abs 1

UbG: § 29, § 29a

In Außerstreitverfahren, in denen einander Anträge von zwei oder mehreren Parteien gegenüberstehen können ("streitige Außerstreitverfahren"), sind gem § 6 Abs 1 AußStrG im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren nur Rechtsanwälte, nicht aber Notare vertretungsbefugt. Maßgeblich ist, ob es sich in einer typisierenden Ex-ante-Betrachtung um ein kontradiktorisches Verfahren handelt.

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