AußStrG: § 6 Abs 1
UbG: § 29, § 29a
In Außerstreitverfahren, in denen einander Anträge von zwei oder mehreren Parteien gegenüberstehen können ("streitige Außerstreitverfahren"), sind gem § 6 Abs 1 AußStrG im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren nur Rechtsanwälte, nicht aber Notare vertretungsbefugt. Maßgeblich ist, ob es sich in einer typisierenden Ex-ante-Betrachtung um ein kontradiktorisches Verfahren handelt.

