ABGB: § 880a
EO: § 381
Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Unterlassung bzw Widerruf des unberechtigten Abrufs der Bankgarantie kann nach der Rsp (siehe zB 1 Ob 44/24p = ImmoZak 2024/40) mit einstweiliger Verfügung nach § 381 EO gesichert werden. Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist, dass ein Fall

