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Wiedereinsetzung nach Säumnis iSd § 17 AußStrG

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/115Zak 2026, 72 Heft 4 v. 2.3.2026

AußStrG: § 17, § 21

Die Säumnisregelung des § 17 AußStrG ist auch im Kindesunterhaltsverfahren anwendbar (hier: zulasten des Unterhaltspflichtigen wegen unterlassener Stellungnahme zu Anspannungskriterien).

Gegen die Versäumung der gem § 17 AußStrG gesetzten Äußerungsfrist steht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG offen. In einem Rekurs kann die versäumte Äußerung nicht nachgeholt werden. Die im Rekurs enthaltene Erklärung, warum die Äußerungsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten worden ist, kann aber - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden.

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