AußStrG: § 17, § 21
Die Säumnisregelung des § 17 AußStrG ist auch im Kindesunterhaltsverfahren anwendbar (hier: zulasten des Unterhaltspflichtigen wegen unterlassener Stellungnahme zu Anspannungskriterien).
Gegen die Versäumung der gem § 17 AußStrG gesetzten Äußerungsfrist steht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG offen. In einem Rekurs kann die versäumte Äußerung nicht nachgeholt werden. Die im Rekurs enthaltene Erklärung, warum die Äußerungsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten worden ist, kann aber - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden.

