EPG: § 15 Abs 1, § 17
Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines eingetragenen Partners einen Auflösungsgrund iSd § 15 Abs 1 EPG erfüllt, kann wegen der Norm-Übereinstimmungen auf die zu § 49 EheG ergangene Rsp zurückgegriffen werden.
Ebenso ist für die Beurteilung, ob einen Partner iSd § 17 EPG das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft trifft, die zur übereinstimmenden Regelung des § 60 EheG ergangene Rsp relevant.

