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Beweislast des Unterhaltsschuldners für konkurrierende Unterhaltspflichten - Datenschutz

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/114Zak 2026, 72 Heft 4 v. 2.3.2026

ABGB: § 231

Bei der Bemessung des Kindesunterhalts trifft den Unterhaltspflichtigen die Beweislast dafür, dass den Unterhalt mindernde konkurrierende Unterhaltspflichten bestehen. Dass der Unterhaltspflichtige aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Unterlagen vorlegen will (hier: zur Unterhaltspflicht für seine Ehegattin), ändert nichts an der Beweislastverteilung.

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