ABGB: § 231
Bei der Bemessung des Kindesunterhalts trifft den Unterhaltspflichtigen die Beweislast dafür, dass den Unterhalt mindernde konkurrierende Unterhaltspflichten bestehen. Dass der Unterhaltspflichtige aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Unterlagen vorlegen will (hier: zur Unterhaltspflicht für seine Ehegattin), ändert nichts an der Beweislastverteilung.

