ABGB: § 94
EheG: § 69 Abs 2
Während einer längeren Haft des Unterhaltsschuldners ruht seine Unterhaltspflicht, wenn er über kein heranziehbares Vermögen verfügt und ihm die Erzielung eines Einkommens nicht möglich ist. Eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen ist ausgeschlossen, weil sie einen rein pönalen Charakter hätte, der dem Unterhaltsrecht fremd ist.

