Nach Ansicht des EuGH (C-408/24, Austrian Airlines) bezweckt die Flugsicherungsdienste-V 550/2004 auch den Schutz von Flugunternehmen vor wirtschaftlichen Schäden, die durch einen schuldhaften Verstoß eines Flugsicherungsdienstes gegen seine nach der Verordnung bestehenden Pflichten verursacht werden. Diese Vorabentscheidung erging aufgrund eines Ersuchens des OGH (1 Ob 118/23v = Zak 2024/364, 203). Im Ausgangsverfahren macht ein Flugunternehmen Amtshaftungsansprüche nach § 10 Abs 1 Austro Control-G für den Schaden geltend, der ihm durch die Annullierung von Flügen entstanden ist, weil ein Serverausfall bei der Austro Control zu einer drastischen Reduktion der An- und Abflugraten auf den Flughafen Wien-Schwechat führte.

