Gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans durch den Treuhänder ist nach Ansicht des OGH (8 Ob 137/25t) kein Rechtsmittel zulässig. Der in § 157d Abs 3 IO für die Beendigung der Überwachung vorgesehene Rechtsmittelausschluss gelte hier analog.

