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Vorabentscheidungsersuchen zur internationalen Zuständigkeit für eine Pflichtteilsklage

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/105Zak 2026, 63 Heft 4 v. 2.3.2026

Nach der OGH-Rsp (2 Ob 118/24b = Zak 2024/590, 335) richtet sich die internationale Zuständigkeit für eine Pflichtteilsklage nach der EuErbVO 650/2012. Art 10 Abs 2 EuErbVO sieht eine subsidiäre internationale Zuständigkeit des Belegenheitsstaats für Entscheidungen über das dort befindliche Nachlassvermögen vor. In der Rs 2 Ob 165/25s hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob diese Zuständigkeitsregelung nur für Verfahren gilt, die auf Einräumung von Rechten an diesem Vermögen gerichtet sind, oder ob auch eine Klage auf Leistung des Geldpflichtteils aufgrund eines solchen Vermögenswerts erfasst ist. Im Ausgangsfall wurde der Testamentserbin der aus einer Eigentumswohnung bestehende inländische Nachlass eines Drittstaatsangehörigen mit letztem Aufenthalt in einem Drittstaat gestützt auf die Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO eingeantwortet. Die Erbin veräußerte die Wohnung in der Folge an einen Dritten. Mit Klage begehrt eine Pflichtteilsberechtigte die Zahlung des sich aus dem Wert der Wohnung ergebenden Pflichtteils. Zu beurteilen ist, ob die Zuständigkeitsregel des Art 10 Abs 2 EuErbVO auch auf diese Pflichtteilsklage anwendbar ist.

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