Gem § 23 Abs 6 RAO müssen die Rechtsanwaltskammern zur Sicherung der Rechte der Treugeber bei Treuhandschaften über ihre Treuhandeinrichtungen eine Vertrauensschadensversicherung abschließen. Nach Ansicht der Autoren ist auch die finanzierende Bank, die in einem Auftragsverhältnis mit dem Treuhänder steht, Treugeberin iSd § 23 Abs 6 RAO und muss daher in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Die Rechtsanwaltskammern würden Banken derzeit jedoch nur teilweise oder eingeschränkt als geschützte Treugeberinnen ansehen. Da § 23 Abs 6 RAO ein Schutzgesetz sei, könne die unterlassene Einbeziehung in den Versicherungsschutz zur schadenersatzrechtlichen Haftung der Rechtsanwaltskammern führen. Die beschlussmäßige Feststellung der Kammer über den Eintritt eines Vertrauensschadens, die üblicherweise als Voraussetzung für eine Versicherungsleistung vorgesehen sei, erfolge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und könne folglich auf zivilrechtlichem Weg erzwungen werden.

