Nach hA ist die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB im Fall der Übertragung einzelner Sachen von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert analog anzuwenden, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder bekannt sein musste, dass es sich im Wesentlichen um das einzige Vermögen handelt, das den Gläubigern des Übergebers als Haftungsfonds zur Verfügung steht (zB 8 Ob 29/18z = Zak 2018/401, 216). Aus Anlass der E 9 ObA 89/24i, welche die Erwerberhaftung nach Übertragung einer Lie

