Nach Ansicht der Autoren ist ein allgemein gehaltener Finanzierungsvorbehalt in einem Liegenschaftskaufvertrag als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren. In der Folge müsse sich der Käufer aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben ernsthaft um eine Finanzierung bemühen. Handle er treuwidrig, werde der Bedingungseintritt fingiert. Auch die Ablehnung eines dem Käufer nicht gut genug erscheinenden Kreditangebots könne treuwidrig sein. Zur Annahme eines unerwartet grob nachteiligen Angebots sei der Käufer aber nicht verpflichtet.

