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G. Graf, Kontrolle von Zusatzentgelten in AGB, ÖJZ 2026/11, 68.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/101Zak 2026, 60 Heft 3 v. 16.2.2026

Die neuere OGH-Judikatur qualifiziert Zusatzentgelte in AGB grundsätzlich als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn ihnen kein tatsächlicher Aufwand gegenübersteht bzw das Entgelt den Aufwand grob überschreitet (zB 2 Ob 52/25y = Zak 2025/580, 364). Der Autor lehnt diese Rsp ab. Zusatzentgelte seien grundsätzlich zulässig. Zwar könne die Höhe des Entgelts gröblich benachteiligend sein. Dabei komme es aber analog § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Wucher) nicht auf den Aufwand des Unternehmers, sondern darauf an, welcher Preis am Markt für die

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