Da die medizinisch unterstützte Fortpflanzung gem § 2 Abs 1 FMedG nur in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zulässig ist, sind alleinstehende Frauen von fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen ausgeschlossen. Nach Ansicht der Autorin ist dieser absolute Ausschluss mit dem Grundrecht auf Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) vereinbar. Sie geht jedoch von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) aus, weil alleinstehende Frauen und Frauen in einer Partnerschaft ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Derzeit sei beim VfGH aufgrund eines Individualantrags ein Gesetzesprüfungsverfahren zu dieser Frage anhängig.

