WEG: § 5 Abs 2
Die Frist von drei Jahren, bis zu deren Ablauf die in § 5 Abs 2 WEG vorgesehenen Beschränkungen für den Erwerb des Wohnungseigentums an Kfz-Abstellplätzen gelten, läuft ab der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft. Auf die Wohnungseigentumsbegründung am konkreten Objekt kommt es nicht an.

