MRG: § 29 Abs 1 Z 3
ABGB: § 914
Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit einer Befristungsvereinbarung iSd § 29 Abs 1 Z 3 MRG ist, dass aus der Urkunde ein bestimmter Endtermin hervorgeht. Ob der Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien Bedacht zu nehmen, sofern der Parteiwille in der Urkunde zumindest irgendeinen Anhaltspunkt findet. Eine Falschbezeichnung in der Urkunde schadet nicht unbedingt.

