KlGG: § 5, § 18
Im Anwendungsbereich des KlGG kann im Pachtvertrag wirksam eine Wertsicherung des Pachtzinses vereinbart werden (hier: Wertsicherungsklausel in einem Einzelpachtvertrag, die Anpassungen jeweils zum Jahreswechsel entsprechend der Entwicklung des VPI vorsieht, wobei der VPI-Wert des Monats des Vertragsabschlusses die Ausgangsbasis bildet).

