Im Fall des Todes eines Eigentümerpartners kommt es gem § 14 WEG grundsätzlich zur wohnungseigentumsrechtlichen Anwachsung seines Anteils am Mindestanteil auf den anderen Eigentümerpartner. In 5 Ob 209/22d = Zak 2023/264, 154 hat der OGH offen gelassen, ob die EuErbVO auf diese Rechtsnachfolge anwendbar ist. Bei einer in Österreich gelegenen Eigentumswohnung richten sich die Folgen des Todes eines Eigentümerpartners seiner Ansicht nach in internationalen Erbfällen jedenfalls nach § 14 WEG; diese folge bei Anwendbarkeit der EuErbVO aus Art 30 EuErbVO, ansonsten aus dem nationalen Kollisionsrecht. Die Autorin qualifiziert § 14 WEG als Eingriffsnorm iSd Art 30 EuErbVO. Die Sonderzuständigkeit des Grundbuchgerichts nach § 14 Abs 7 WEG gelte auch dann, wenn die wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung in einem ausländischen Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wurde.

