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Cach/Rettensteiner, Voraussetzungen für die rückwirkende Kontoeröffnung im Verlassenschaftsverfahren, JEV 2025, 303.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/62Zak 2026, 40 Heft 2 v. 2.2.2026

Nach Ansicht der Autoren sind nur Pflichtteilsberechtigte und erbantrittserklärte Erben legitimiert, im Verlassenschaftsverfahren die Einholung von Auskünften über den Guthabenstand sowie vor dem Tod erfolgte Ein- und Auszahlungen auf einem Konto des Erblassers zu beantragen. Keine Antragslegitimation komme Vermächtnisnehmern und anderen Verlassenschaftsgläubigern zu. Über den Antrag sollte der Gerichtskommissär nur bei Einvernehmen der Verfahrensparteien selbst entscheiden. Ansonsten sei der Antrag dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen. Zu genehmigen sei der Antrag nur dann, wenn es ausreichende Indizien dafür gibt, dass weitere Vermögenswerte existieren und sich diese im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befanden.

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