Nach Ansicht des Autors führt die grammatikalische, historische, systematische und teleologische Auslegung des § 745 Abs 1 ABGB zum eindeutigen Ergebnis, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis der Haushaltssachen nicht bloß ein Nutzungsrecht, sondern das Eigentumsrecht des überlebenden Ehegatten umfasst (siehe auch 2 Ob 111/24y = Zak 2024/483, 272). Wie bei anderen Vermächtnissen handle es sich um ein Damnationslegat. Der Berechtigte habe einen schuldrechtlichen Übertragungsanspruch und erwerbe das Eigentum nicht automatisch. Bezüglich des auf ein Jahr befristeten Vorausvermächtnisses für den Lebensgefährten des Verstorbenen (§ 745 Abs 2 ABGB) tendiert der Autor zur Auffassung, dass der Lebensgefährte nicht nur ein obligatorisches Nutzungsrecht an den Haushaltssachen, sondern Anspruch auf Einräumung eines Fruchtgenussrechts hat.

