Gem § 364c ABGB geht die Verpflichtung aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht auf Rechtsnachfolger des ursprünglich Verpflichteten über. Die hA sieht auch die Berechtigung aus dem Verbot als höchstpersönliches Recht an und lehnt eine Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen ab (zB 6 Ob 20/20i). Der Autor wendet sich gegen diese Auffassung und bejaht grundsätzlich die Übertragbarkeit und insb die Vererbbarkeit. Die Übertragung könne aber vertraglich ausgeschlossen werden.

