ABGB: § 1320 Abs 1
Ein Hund muss nicht zwingend an der Leine geführt werden, um der Aufsichtspflicht als Tierhalter nach § 1320 Abs 1 ABGB zu entsprechen. Bei einem gehorsamen Hund ist es ausreichend, ihn stets im Auge zu behalten und ihm die notwendigen Befehle zu erteilen. Allerdings liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vor, wenn der Tierhalter den Hund - wenn auch bloß für Sekunden - aus den Augen verliert.

