Die Autoren gehen ausführlich auf die Neuerungen ein, die das am 1. 1. 2026 in Kraft getretene 5. MILG insb in den Bereichen vertragliche Wertsicherung, Valorisierung der mietrechtlichen Richtwerte und Kategoriebeträge sowie Mindestbefristungsdauer gebracht hat. Ua vertreten sie die Auffassung, dass gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG verstoßende Wertsicherungsklauseln grundsätzlich nicht durch § 1 Abs 4 MieWeG saniert worden sind. Die Anhebung der Mindestbefristungsdauer bei Wohnungsmietverträgen, die von einem Unternehmer als Vermieter abgeschlossen werden, werde mangels präziser gesetzlicher Definition des Unternehmerbegriffs vermehrt zu Befristungsstreitigkeiten führen. Maßgeblich sei die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.

