ElWOG: § 76 Abs 1, § 80 Abs 2a
ABGB: § 861
Bei einer unbedingten ordentlichen Kündigung des Stromliefervertrags durch den Lieferanten nach § 76 Abs 1 ElWOG gelten die Vorgaben des § 80 Abs 2a ElWOG für Entgeltänderungen auch dann nicht, wenn die Kündigung mit dem Anbot verbunden wird, einen neuen Stromliefervertrag zu einem höheren Preis abzuschließen. Bei einer ordentlichen Kündigung zum Zweck der Tarifanpassung handelt es sich um keine Umgehung des § 80 Abs 2a ElWOG.

