ABGB: § 1009, § 1435
Nach stRsp kann ein Lebensgefährte nach der Trennung außergewöhnliche Zuwendungen, die er erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft gemacht hat, vom anderen wegen Zweckverfehlung insoweit zurückfordern, als ein die Trennung überdauernder Nutzen besteht (hier: Finanzierung eines Einbauschranks mit einem Restnutzen von 1.800 €).

